Eines schönen Sonntags will A einen Ausflug mit dem Auto des P machen, welches vor dessen (Ps) Haus steht. P ist, wie A weiß, gerade im Urlaub. Das Auto will er später wieder zurückgeben. Mit seiner Kreditkarte öffnet A das Türschloss des Autos und startet den Motor, indem er die Zündung kurzschließt. Daraufhin fährt A weg. Zu seinem Entsetzen stellt er fest, dass das Auto nur noch sehr wenig Benzin hat. Daher begibt er sich zur Tankstelle des T. Dort betankt er seinen Wagen. A hat kein Bargeld bei sich. Mit der Kreditkarte zu zahlen – so meint er -, würde ihn verraten. Daher beschließt er ohne zu zahlen die Tankstelle zu verlassen. T hatte von dem Tankvorgang und von seinem Wegfahren – entgegen As Erwartung – nichts mitbekommen.
Um ca. 08.00 Uhr fährt A statt der erlaubten 50km/h mit 80km/h durch das zu dieser Zeit menschenleere Gewerbegebiet. Als er gerade eine Straßenkreuzung überquert, kollidiert er mit dem Mofafahrer M, der die Vorfahrt des A missachtet hatte. Auch bei größtmöglicher Sorgfalt wäre die Kollision nicht zu vermeiden gewesen. M wird vom Mofa geschleudert und fällt zu Boden. Im Rückspiegel sieht A, dass M erhebliche, möglicherweise auch lebensgefährliche Verletzungen erlitten hat. Er hält es für unwahrscheinlich, dass M zeitnah von anderen Personen gefunden wird. Ein Handy hat er nicht dabei. Er entscheidet sich trotzdem weiterzufahren, um wegen der Sache mit dem Auto des P nicht „erwischt“ zu werden.
Als er wieder vor dem Haus des P ankommt, will A die einzige noch freie Parklücke nutzen. F steht jedoch in der Parklücke und will damit den Platz für den Pkw ihres Ehemanns freihalten. A sieht das nicht ein und fährt F mit der Stoßstange bis an die Beine und schiebt sie so weg. F erleidet dadurch – wie A für möglich hält – an beiden Beinen Blutergüsse.
A ruft anschließend anonym einen Notarzt, der aber nur noch den Tod des M feststellen kann. Er stellt außerdem fest, dass M mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit hätte gerettet werden können, wenn A sofort nach der Kollision einen Notarzt gerufen oder ihn selbst ins Krankenhaus gebracht hätte. Ein Gutachter stellt später außerdem fest, dass die Kollision zwischen M udn A auch dann nicht zu verhindern gewesen wäre, wenn A mit 50km/h gefahren wäre. Allerdings hätte A, wäre er durchgehend mit 50km/h gefahren, die Straßenkreuzung erst einige Sekunden nach M erreicht, so dass es dann nicht zur Kollision gekommen wäre.
Frage: Wie hat sich A nach StGB strafbar gemacht? Etwa erforderliche Strafanträge sind gestellt.
Zusatzfrage: Nach Eröffnung der Hauptverhandlung gegen A erfährt V, der Verteidiger des A, dass der zur Entscheidung berufene Richter R vor kurzem einen Aufsatz in der NJW veröffentlicht hat. Dort hat R behauptet, gegen „Verkehrsrowdys“ die das Leben anderer Menschen gefährden, müsse „zum Schutze der Rechtsordnung“ besonders hart vorgegangen werden. V fürchtet, dass A daher zu einer besonders hohen Strafe verurteilt wird und beantragt formell ordnungsgemäß, dass ein anderer Richter entscheiden möge. Wird R weiterhin die Verhandlung gegen A leiten können?