S II 1.2009/II. Berlin-Brandenburg (1. Staatsexamen)

Oktober 30, 2009

Eines schönen Sonntags will A einen Ausflug mit dem Auto des P machen, welches vor dessen (Ps) Haus steht. P ist, wie A weiß, gerade im Urlaub. Das Auto will er später wieder zurückgeben. Mit seiner Kreditkarte öffnet A das Türschloss des Autos und startet den Motor, indem er die Zündung kurzschließt. Daraufhin fährt A weg. Zu seinem Entsetzen stellt er fest, dass das Auto nur noch sehr wenig Benzin hat. Daher begibt er sich zur Tankstelle des T. Dort betankt er seinen Wagen. A hat kein Bargeld bei sich. Mit der Kreditkarte zu zahlen – so meint er -, würde ihn verraten. Daher beschließt er ohne zu zahlen die Tankstelle zu verlassen. T hatte von dem Tankvorgang und von seinem Wegfahren – entgegen As Erwartung – nichts mitbekommen.

Um ca. 08.00 Uhr fährt A statt der erlaubten 50km/h mit 80km/h durch das zu dieser Zeit menschenleere Gewerbegebiet. Als er gerade eine Straßenkreuzung überquert, kollidiert er mit dem Mofafahrer M, der die Vorfahrt des A missachtet hatte. Auch bei größtmöglicher Sorgfalt wäre die Kollision nicht zu vermeiden gewesen. M wird vom Mofa geschleudert und fällt zu Boden. Im Rückspiegel sieht A, dass M erhebliche, möglicherweise auch lebensgefährliche Verletzungen erlitten hat. Er hält es für unwahrscheinlich, dass M zeitnah von anderen Personen gefunden wird. Ein Handy hat er nicht dabei. Er entscheidet sich trotzdem weiterzufahren, um wegen der Sache mit dem Auto des P nicht „erwischt“ zu werden.

Als er wieder vor dem Haus des P ankommt, will A die einzige noch freie Parklücke nutzen. F steht jedoch in der Parklücke und will damit den Platz für den Pkw ihres Ehemanns freihalten. A sieht das nicht ein und fährt F mit der Stoßstange bis an die Beine und schiebt sie so weg. F erleidet dadurch – wie A für möglich hält – an beiden Beinen Blutergüsse.

A ruft anschließend anonym einen Notarzt, der aber nur noch den Tod des M feststellen kann. Er stellt außerdem fest, dass M mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit hätte gerettet werden können, wenn A sofort nach der Kollision einen Notarzt gerufen oder ihn selbst ins Krankenhaus gebracht hätte. Ein Gutachter stellt später außerdem fest, dass die Kollision zwischen M udn A auch dann nicht zu verhindern gewesen wäre, wenn A mit 50km/h gefahren wäre. Allerdings hätte A, wäre er durchgehend mit 50km/h gefahren, die Straßenkreuzung erst einige Sekunden nach M erreicht, so dass es dann nicht zur Kollision gekommen wäre.

Frage: Wie hat sich A nach StGB strafbar gemacht? Etwa erforderliche Strafanträge sind gestellt.

Zusatzfrage: Nach Eröffnung der Hauptverhandlung gegen A erfährt V, der Verteidiger des A, dass der zur Entscheidung berufene Richter R vor kurzem einen Aufsatz in der NJW veröffentlicht hat. Dort hat R behauptet, gegen „Verkehrsrowdys“ die das Leben anderer Menschen gefährden, müsse „zum Schutze der Rechtsordnung“ besonders hart vorgegangen werden. V fürchtet, dass A daher zu einer besonders hohen Strafe verurteilt wird und beantragt formell ordnungsgemäß, dass ein anderer Richter entscheiden möge. Wird R weiterhin die Verhandlung gegen A leiten können?


S I 1.2009/II. Berlin-Brandenburg (1. Staatsexamen)I

Oktober 29, 2009

P betreibt ein Unternehmen im Sicherheitsgewerbe. Seit einem halben Jahr mehren sich Einbrüche und Diebstähle in Häusern, die er zu bewachen hat. Dabei fällt ihm auf, dass die Täter stets zwischen zwei „Überwachungsrunden“ seiner Mitarbeiter zugreifen, und während die Eigentümer der Häuser im Urlaub sind. Er hat seinen Mitarbeiter T im Verdacht, die Taten entweder selbst zu begehen oder zumindest zu initiieren. Tatsächlich verkauft T die Informationen an den B, der die Taten daraufhin in Ruhe ausführen und die Ware später einem Hehler verkaufen kann.

Am 09. September melden sich die Eheleute V bei ihrem Sicherheitsunternehmer P. Sie teilen ihm mit, dass sie vom 13. bis 27 September auf einer Reise in Rom sein werden. Ihre Villa sei daher zu bewachen. P will diese Gelegenheit nutzen, die Täter in eine Falle zu locken. Sie sollen wie gewohnt in das Haus eindringen und er will sie beim Verlassen der Räumlichkeiten stellen. P erläuert den V diesen Plan. Sie sind daraufhin insbesondere damit einverstanden, dass die Täter vorübergehend in Besitz ihrer Sachen kommen.

In einer eigens dafür anberaumten Sitzung weist P den T ausdrücklich darauf hin, dass die V im angegebenen Zeitraum im Urlaub sein werden. Er hofft, T würde daraufhin die Tat zumindest initiieren. Tatsächlich hatte T schon vorher von dem Anruf der V erfahren und seinen Plan, die Informationen wie gewohnt an B zu verkaufen, geschmiedet.

Am Abend des 19. September liegt P vor dem Haus der V auf der Lauer. Er hat eine „Parabellum“ bei sich. Nach etwa 10 Minuten zerschlägt eine Gestalt ein Fenster der Villa der V und gelangt sodann in das Haus. P meint, es handele sich um T oder einer seiner Komplizen. Tatsächlich ist aber der K am Werk, der gerade von einem Einbruch beim Nachbar der V kommt. Daher hat K eine Tasche bei sich, in der Schmuck im Wert von ca. 5.000 Euro liegt. Als K gerade nach Wertvollem bei V sucht, erhält er einen Anruf, bei dem ihm mitgeteilt wird, dass seine Tochter verünglückt sei. Daraufhin bricht er seinen Plan ab und verlässt das Haus.

P sieht, wie K aus dem Haus flüchtet. Er verfolgt ihn und ruft ihm zu: „Halten Sie an oder ich schieße!“. K rennt dennoch weiter davon. P verleiht seiner Forderung Nachdruck, indem er einen Warnschuss abgibt. Auch das nützt nichts: K rennt weiter. P erkennt schnell, dass K schneller läuft als er und er ihn daher nicht einholen wird. Ohne den K töten zu wollen, schießt P daher mit seiner „Parabellum“ auf K. Dabei zielt er auf dessen Beine. Tatsächlich wird K am Rücken getroffen und schwer verletzt. P ging davon aus, dass K wertvolle Gegenstände von Vs Haus entwendet hatte. Der Schuss war die letzte Möglichkeit, den K noch zu stoppen.

In der Zwischenzeit rückt B an und gelangt durch das zerstörte Fenster in Vs Haus. P kümmert sich zu diesem Zeitpunkt um K und bekommt von Bs Tat nichts mit. B nimmt wertvollen Schmuck und Silberbesteck mit und verlässt das Haus.

Frage: Wie haben sich B und P wegen der Ereignisse nach dem 09. September nach dem StGB strafbar gemacht? Etwa erforderliche Strafanträge sind gestellt.

Bearbeitervermerk: die „Parabellum“ ist eine Waffe im Sinne des § 1 WaffG.


ÖR II 1.2009/II. Berlin-Brandenburg (1. Staatsexamen)

Oktober 27, 2009

Die Prostituierte K hat ein Haus geerbt. Darin will sie ihre Dienste anbieten. Sie beantragt daher bei der zuständigen Behörde eine Nutzungsänderung für das Haus. Diese lehnt die Erteilung der Nutzungsänderungsgenehmigung ab. Begründet wird dies damit, dass die Sperrbezirksverordnung, die insbesondere für die Straße Geltung beansprucht, in der Ks Haus liegt, Prostitution in eben dieser Straße verbietet.

Es wird die Sperrbezirksverordnung abgedruckt und darauf verwiesen, dass diese insbesondere aufgrund von § 297 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EGStGB aus dem Jahre 1974 ergangen ist.

K meint, die Ablehnung der Nutzungsänderungsgenehmigung sei nicht rechtens und erhebt daher beim zuständigen Verwaltungsgericht Verpflichtungsklage auf Erteilung dieser Genehmigung. Die Ablehnung der Nutzungsänderungsgenehmigung aufgrund der Sperrbezirksverordnung verletze sie in ihren Rechten aus Art. 12, 14 GG. Auch im Übrigen sei Art. 297 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EGStGB verfassungswidrig. Die Norm sei nicht bestimmt genug („öffentlicher Anstand“). Da die Norm an Strafgesetze wie § 184e StGB und § 120 OWiG anknüpfe, müsse sie dem strafrechtlichen Bestimmtheitsgebot entsprechen. Darüber hinaus sei es heutzutage nicht mehr aktuell, die Jugend vor Prostitution zu schützen. Die Moralvorstellungen hätte sich geändert. Schließlich sei es widersprüchlich, dass das ProstG aus dem Jahre 2002 auf der einen Seite der Prostitution den Makel der Sittenwidrigkeit abnehmen wollte, auf der anderen Seite aber Prostitution wieder eingedämmt wird.

Die zuständige Kammer des Verwaltungsgerichts teilt die Ansicht der K hinsichtlich der Verfassungswidrigkeit von Art. 297 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EGStGB. Ohne diese Norm würde der K ihre Nutzungsänderungsgenehmigung zustehen. Das VG setzt das Verfahren daher aus, und legt in formell ordnungsgemäßer Weise dem BVerfG die Frage nach der Verfassungsmäßigkeit von Art. 297 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EGStGB vor.

Frage 1: Wie wird das BVerfG entscheiden?

In der Zwischenzeit will sich K aktiv für ihre Rechte einsetzen. Sie beschließt daher, eine Eingabe an den Bundestag zu schicken und diesen um die Entfernung von Art. 297 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EGStGB zu bitten. Auf Empfehlung des Petitionsausschusses des Bundestages entspricht der Bundestag dieser Bitte jedoch nicht. Einige Zeit später erhält K ein Schreiben des Bundestagspräsident mit dem Inhalt, dass ihrer Bitte nicht entsprochen werden konnte.

K ist empört, dass ihre Eingabe ohne weitere Begründung keine Berücksichtigung gefunden hat. Sie will sich dagegen wehren indem sie sofortige Verfassungsbeschwerde einlegt.

Frage 2: Hätte eine Verfassungsbeschwerde der K Aussicht auf Erfolg?

Bearbeitervermerk: gehen sie auf alle aufgeworfenen Frage ggf. auch hilfsgutachterlich ein. Abgedruckt werden zudem Art. 297 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EGStGB, § 184e StGB, § 120 OWiG, das ProstG.

Art. 297 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EGStGB

(1) Die Landesregierung kann zum Schutz der Jugend oder des öffentlichen Anstandes

1. für das ganze Gebiet einer Gemeinde bis zu fünfzigtausend Einwohnern,
2. für Teile des Gebiets einer Gemeinde über zwanzigtausend Einwohner oder eines gemeindefreien Gebiets,
3. unabhängig von der Zahl der Einwohner für öffentliche Straßen, Wege, Plätze, Anlagen und für sonstige Orte, die von dort aus eingesehen werden können, im ganzen Gebiet oder in Teilen des Gebiets einer Gemeinde oder eines gemeindefreien Gebiets

durch Rechtsverordnung verbieten, der Prostitution nachzugehen. Sie kann das Verbot nach Satz 1 Nr. 3 auch auf bestimmte Tageszeiten beschränken.

(2) Die Landesregierung kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf eine oberste Landesbehörde oder andere Behörden übertragen.

(3) Wohnungsbeschränkungen auf bestimmte Straßen oder Häuserblocks zum Zwecke der Ausübung der Prostitution (Kasernierungen) sind verboten.

§ 184e StGB

Wer einem durch Rechtsverordnung erlassenen Verbot, der Prostitution an bestimmten Orten überhaupt oder zu bestimmten Tageszeiten nachzugehen, beharrlich zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft.

§ 120 OWiG

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

1. einem durch Rechtsverordnung erlassenen Verbot, der Prostitution an bestimmten Orten überhaupt oder zu bestimmten Tageszeiten nachzugehen, zuwiderhandelt oder
2. durch Verbreiten von Schriften, Ton- oder Bildträgern, Datenspeichern, Abbildungen oder Darstellungen Gelegenheit zu entgeltlichen sexuellen Handlungen anbietet, ankündigt, anpreist oder Erklärungen solchen Inhalts bekanntgibt; dem Verbreiten steht das öffentliche Ausstellen, Anschlagen, Vorführen oder das sonstige öffentliche Zugänglichmachen gleich.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

ProstG

§ 1

Sind sexuelle Handlungen gegen ein vorher vereinbartes Entgelt vorgenommen worden, so begründet diese Vereinbarung eine rechtswirksame Forderung. Das Gleiche gilt, wenn sich eine Person, insbesondere im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses, für die Erbringung derartiger Handlungen gegen ein vorher vereinbartes Entgelt für eine bestimmte Zeitdauer bereithält.

§ 2

Die Forderung kann nicht abgetreten und nur im eigenen Namen geltend gemacht werden. Gegen eine Forderung gemäß § 1 Satz 1 kann nur die vollständige, gegen eine Forderung nach § 1 Satz 2 auch die teilweise Nichterfüllung, soweit sie die vereinbarte Zeitdauer betrifft, eingewendet werden. Mit Ausnahme des Erfüllungseinwandes gemäß des § 362 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und der Einrede der Verjährung sind weitere Einwendungen und Einreden ausgeschlossen.

§ 3

Bei Prostituierten steht das eingeschränkte Weisungsrecht im Rahmen einer abhängigen Tätigkeit der Annahme einer Beschäftigung im Sinne des Sozialversicherungsrechts nicht entgegen.


ÖR I 1.2009/II. Berlin-Brandenburg (1. Staatsexamen)

Oktober 26, 2009

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt S hat sich entschlossen, am „Stolperstein-Projekt“ des Künstlers D teilzunehmen. Stolpersteine sind 10x10cm große Gedenksteine, die mit einer Messingplatte versehen werden, auf der die Eckdaten des Lebens von im zweiten Weltkrieg verfolgten Juden eingraviert sind. Diese Steine werden derart in der Bürgersteig eingelassen, dass sie mit dem Rest des Bürgersteiges eben abschließen. Sie sollen vor den Häusern eingelassen werden, in denen die verfolgte Person ihren letzten frei gewählten Wohnsitz hatte.

Aufgrund eines Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung der Stadt S, werden mehrere Steine der Stadt S gespendet und vom Künstler D selbst in den Boden eingelassen. Eine dieser Steine soll an Frau X erinnern, die bis 1938 zur Miete im Dachgeschoss eines schönen Haus wohnte, bevor sie flüchten musste. Das Haus gehört jetzt dem Z und hat früher immer ihm oder seine Familie gehört. Mit Ausnahme von Frau X wurde das Haus stets von Familienmitgliedern von Z bewohnt.

Auf Nachfrage erklärt sich Z mit dem Vorhaben, zum Gedenken an Frau X einen Stolperstein vor seinem Haus einzulassen, einverstanden und begrüßt es sogar. Im Zuge der Einlassung des Stolpersteins wird in der Presse viel über die Angelegenheit berichtet.  Dabei wird aufgedeckt, dass Zs Großvater ein linientreuer NSDAP-Funktionär und überzeugter Antisemit war.

Durch die Berichterstattung und weil es sich bei dem Haus um ein sehr schönes handelt, erregt der Stolperstein viel Aufmerksamkeit. Bis spät in die Nacht wollen sich Besucher den Stein und das Haus ansehen. Als irgendwann das – unzutreffende – Gerücht verbreitet wird, Z und seine jetzt noch in dem Haus lebenden Angehörigen seien ebenfalls dem rechten Milieu zuzuordnen, kommt es zu Ausschreitungen: Das Haus des Z wird beschmiert, Scheiben werden eingeschlagen, Z wird beleidigt und es kommt sogar zu Übergriffen auf seine Person. Ermittlungsverfahren gegen Tatverdächtigte bzw. Hinweise, dass die Familie jedenfalls jetzt nicht mehr rechtsextrem sei, vermögen an den Übergriffen nichts zu ändern.

Anfang August 2009 stellt Z daher einen Antrag auf Folgenbeseitigung. Diesem wird nicht nachgekommen. Daraufhin erhebt Z bei dem zuständigen Verwaltungsgericht gegen die Stadt S als zuständige Trägerin der Staßenbaulast Klage auf Entfernung des Stolpersteins. Ohne Stolperstein würde das öffentliche Interesse an dem Haus abflauen und Übergriffe wären nicht mehr zu erwarten. Die Stadt S dagegen meint, die Klage sei schon unzulässig, weil die ordentlichen Gerichte entscheiden müssten. Außerdem seien ihr die Übergriffe nicht zuzurechnen.

Prüfen Sie ggf. hilfsgutachterlich, wie das Gericht entscheiden wird.

Bearbeitervermerke:

– Gehen Sie davon aus, dass § 14 UrhG dem Künstler nur das Recht gibt, die individuelle Gestaltung des Werkes durch andere zu verbieten, nicht jedoch die Beseitigung des Werkes. Weitere Normen aus dem UrhG sind außer Betracht zu lassen.

– Abdruck von § 1 Abs. 1 LKommVerf (sinngemäß: grundsätzlich gemeindliche Allzuständigkeit) und von § 50 Abs. 2 LKommVerf (sinngemäß: Bürgermeister vertritt Gemeinde).

– Soweit erforderlich sind weitere landesrechtliche Vorschriften dem entsprechenden Landesrecht zu entnehmen.


Z III 1.2009/II. Berlin-Brandenburg (1. Staatsexamen)

Oktober 22, 2009

K will von V ein 7-Jahre altes Auto in Kiel kaufen. Er zögert. Daraufhin meint V, K könne innerhalb der ersten 6 Monate jederzeit wegen jeden Irrtums anfechten. So einigen sich beide auf den Kaufvertrag (Kaufpreis: 12.500 Euro). Dabei wird der Wagen als „unfallfrei“ verkauft.

Nach 4 Monaten zieht K nach München. Nach 5 Monaten müssen die Bremsen, die altersgemäß verschlissen sind, erneuert werden. K bringt den Wagen in die Werkstatt. Dort stellt sich heraus, dass der Wagen wegen eines „kleineren Parkschadens“ schon mal in der Werkstatt war. Er wurde damals für 500 Euro neu lackiert. K schreibt daher dem V und ficht den Vertrag an: wegen arglistiger Täuschung, hilfsweise wegen des Irrtums über den Lackschaden. V meint, er hätte ja nicht arglistig getäuscht, aber erklärt sich mit der Anfechtung einverstanden, schließlich sei das ja irgendwie vereinbart gewesen.

K will also Rückzahlung von 12.500 Euro. Zusätzlich: 1.500 Euro für die Bremsen, 100 Euro für Fahrtkosten für den Vertragschluss, 400 Euro für Kfz-Steuer und Versicherung, 100 Euro für die sichere Unterbringung des Wagens ab kurz nach der Anfechtungserklärung, und 900 Euro für Anwaltskosten, die er hatte, um sich bzgl. der Angelegenheit beraten zu lassen (diese wurden von der Rechtschutzverischerung des K schon gezahlt).

V meint, er bekomme 2.500 Euro Nutzungsersatz bzw. Ersatz für die Wertminderung des Wagens in dieser Höhe. Außerdem hätte K 7.200 Euro ausgeben müssen, um einen entsprechenden Mietwagen für den Zeitraum von 5 Monaten zu bekommen. Das müsse er sich anrechnen lassen. Schließlich seien die Erfolgsorte der (Rückgewähr-)Ansprüche in Kiel, keinesfalls in München.

Frage: Ansprüche  K gegen V auf insgesamt 15.500 Euro in München Zug-um-Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs? Wenn nicht 15.500 Euro, wie hoch dann?

Abwandlung 1: Was wäre, wenn V dem K das Anfechtungsrecht nicht eingeräumt hätte, K daraufhin anficht, und V diese Anfechtung akzeptiert?

Abwandlung 2: Was wäre in Abwandlung 1, wenn K 17 Jahre wäre, seine Eltern mit dem Kauf und dessen Vollzug einverstanden waren, die Anfechtungserklärung aber erst später genehmigen?


Z II 1.2009/II. Berlin-Brandenburg (1. Staatsexamen)

Oktober 22, 2009

Es findet in Hamburg eine Demostration der rechtsextremen sog. „Teutonen-Jugend“ statt. A, B und C sind dem linken Lager zuzuordnen und wollen sich der Demonstration der „Teutonen-Jugend“ widersetzen. Allerdings soll das nicht wiederum per Demonstration geschehen, da eine solche wohl verboten/nicht erlaubt würde. A ist 30 Jahre, B 16, und C 22 aber „erheblich betrunken und kann kaum mehr laufen“. A hatte zwar erkannt, dass C so betrunken war, er hatte ihn aber nicht nach Hause geschickt, weil er ihn zum Halten von Protestplakaten benötigte.  A, B und C stehen alle am Rande der „Schanzenstraße“, an der die Demonstration der „Teutonen-Jugend“ vorbeiführen soll.

So geschieht es. A, B und C halten ein Plakat hoch mit dem Inhalt: „Kein Fußbrett den Nazis“. Daraufhin fliegen seitens der „Nazis“ Steine in Richtung A, B, und C. C wird getroffen und blutet. A, B und C beschließen daraufhin, zurückzuschlagen („jetzt zeigen wir es denen“), und werfen Steine in Richtung der mittlerweile durch die Bereitschaftspolizei umzingelten „Nazis“.

Die Steine treffen aber nicht die „Nazis“, sondern das Kind K und ein Café. K hielt sich kurz vor der Demonstration mit seiner Mutter hinter einer starken Eiche versteckt. Die Mutter war von dem Aufmarsch der „Teutonen-Jugend“ jedoch so beeindruckt, dass sie nicht sah, dass K auf die offene Straße lief. K erleidet erhebliche Verletzungen, die jedoch einen Monat nach einer entsprechenden Operation verheilen.

Im Café werden die Fliesen zerstört, die der Fliesenleger  Z am Tag zuvor eingebaut hatte. Der Inhaber des Cafés S, der zugleich Eigentümer des Grundstücks ist, auf dem sich das Café befindet, hatte sich die Arbeiten des Z noch nicht angeschaut. Dies sollte erst zwei Tage später erfolgen.

Es lässt sich nicht mehr feststellen, wessen Steine von A, B und C die Verletzungen herbeigeführt haben.

Als Bearbeitervermerk war § 116 I 1, 2 SGB X abgedruckt.

Frage 1: hat K eigene Ansprüche gegen A, B oder C?
Frage 2: haben S oder Z Ansprüche gegen A, B oder C wegen der zerstörten Fliesen?
Frage 3 (max. 5%): alle Parteien kommen aus Hamburg. Hamburg hat ein Amts- und ein Landgericht. Welches Gericht ist für etwaige Ansprüche des K zuständig? Kann K diese Ansprüche selbst vor Gericht durchsetzen?


Z I 1.2009/II. Berlin-Brandenburg (1. Staatsexamen)

Oktober 22, 2009

Fall 1
I, D und A wollen eine GmbH gründen (IDA-GmbH), die mehrere 100.000 Euro jährlich Umsatz macht und ein Startkapital von 25.000 Euro hat. I, D und A sollen alle drei alleinvertretungsberechtigt sein. Am 01.12.07 wollen sie dann zum Notar gehen um den Gesellschaftvertrag beglaubigen zu lassen und die GmbH eintragen zu lassen.

Schon am 01.09.07 bestellt jedoch I für die IDA-GmbH in Gründung, der geschäftlich sehr erfahren ist, beim Computergroßhändler G telefonisch eine Computeranalge für 10.000 Euro. Es müssen mehrere Vertragsdetails ausgehandelt werden, so dass es zu mehreren An- und Rückrufen zwischen I und G kommt. Am 02.09.07 schickt G dem D daher ein Fax, indem er klarstellt, dass der Kaufpreis 12.000 Euro beträgt, weil die 10.000 Euro sich auf veraltete Einzelkaufpreise bezogen hätten.

Am 01.10.07 liefert G die Anlage ordnungsgemäß und mangelfrei.

Noch vor 01.12.07 zerstreiten sich I, D und A so sehr, dass es nicht mehr zur GmbH kommt.

Frage: Gegen wen hat G welche Ansprüche?

Fall 2
S betreibt ein Handelsgewerbe, welches sich auf die Herstellung von Werbeartikeln für andere Unternehmen spezialisiert hat. Die G-GmbH bestellt im Sommer 2008 bei S 12.000 Baumkuchen für insgesamt 12.000 Euro. Die Baumkuchen soll S direkt an die Apotheken ausliefern, die Kunden der G-GmbH sind. So geschieht es.

3.000 Baumkuchen sind bei Übergabe der Kuchen an die Apotheker jedoch schon verschimmelt. 3.000 weitere Kuchen verschimmeln später und vor Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums bei den Apothekern, weil diese sie nicht kühl lagern.

S verlangt von der G-GmbH 12.000 Euro. G dagegen meint, S habe nicht „ordnungsgemäß“ geliefert. Zum einen seien 3.000 Kuchen schon bei Übergabe mangelhaft gewesen, zum anderen habe auf der Verpackung nicht klar genug gestanden, dass die Kuchen hätten gekühlt werden müssen.

S meint, G-GmbH habe ihm nicht rechtzeitig angezeigt, dass die Kuchen mangelhaft gewesen seien. Tatsächlich hatte es 14 Tage gedauert, bis die Apotheker die Mangelhaftigkeit der Kuchen feststellten und G davon unterrichteten. G meldete sich daraufhin sofort bei S.

Frage: Kann S von G Zahlung von 12.000 Euro verlangen?

Zusatzfrage
Wie wäre es, wenn der Geschäftsführer von G – X -, 12 Baumkuchen für private Zwecke und für 12 Euro bei S gekauft hätte, wobei anzunehmen ist, dass die Kuchen direkt an X übergeben wurden und sie bei Übergabe an einem nicht erkennbaren Mangel leideten, der noch vor Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums erkennbar wird?


SII – 1.2009/I Berlin Brandenburg 1. Staatsexamen

Mai 6, 2009

Am Montag war es nun soweit; es hieß das letzte Mal auf in die Puschen und den Füller den Schmerz spüren lassen. Kurz noch eine Mitteilung zu Beginn… Die Noten würden am 27.07.2009 bekanntgegeben.

Diesmal ging es um um R, dem das Vorhaben des Ministers B, gesetzliche Feiertage abschaffen zu wollen, mächtig auf den magen schlug. Er wollte unbedingt etwas dagegen unternehmen wusste nur noch nicht was. Auch dem geistlichen Oberhaupt G der Religionsgemeinschaft der R angehörte passte, dieses von B beabsichtigte vorhaben überhaupt nicht. Im Anschluss an die Predigt trafen sich B und G, wobei auch G meinte es müsse was gegen Bs Schaffen getan werden. Er meinte R müsse B töten. Anschließend entschied sich R das dies die einzige Möglichkeit war, die Streichung der Feiertage zu verhindern.

R wollte den b mit einer Autobombe in die Luft jagen. B der gerade auf einem Diskussionsforum hinsichtlich der Abschaffung der Feiertage war sollte anschließend in seinen Dienstwagen einsteigen. An dem besagten Tag begab sich R zu dem ort der Diskussion und fand dort auch einen Wagen vor. Es gelang R die Bombe ungesehen am Wagen anzubringen. Leider war dies jedoch der Wagen des Senators S der ebenfalls auf dem Gipfel war um gegen die Abschaffung der Feiertage einzutreten. Fahrer F wartete die gesamte Zeit über im Fahrzeug, bekam vom Vorhaben des R jedoch nichts mit. R war durchaus bewusst, dass auch der Fahrer des Fahrzeugs mit ums Leben kommen könne. Er sah dies jedoch als nötig zur Tötung des B an. Die Bombe sollte schließlich 10 Minuten später explodieren. Dass andere Verkehrsteilnehmer in Mitleidenschaft gezogen werden könnten schloss R aus, da diese durch den einzuhaltenden Sicherheitsabstand nicht gefährdet werden dürften.

Die Grundstoffe für den Sprengstoff bekam R von V. Dieser führte sein Geschäft mit einer ordnungsgemäßen behördlichen Genehmigung. Diesem erzählt R er wolle lediglich einem Querulanten einen Denkzettel verpassen und dessen Auto in die Luft jagen. V begnügte sich mit dieser Aussage des R und dachte nicht, dass Menschen getötet werden sollten. Dies war für ihn ausgeschlossen.

Nach dem Ende der Debatte stieg S in seinen Wagen ein. Die bombe explodierte 10min später, als sich der Wagen auf einer dicht befahrenen hauptstraße befand. Nachfolgende Fahrzeuge konnten durch eine Vollbremsung einen unfall vermeiden. S war sofort tot. F erlitt durch die Explosion ein Schleudertrauma und musste im Krankenhaus behandelt werden.

Im Krankenhaus angekommen, verschluckte sich F beim Abendessen aufgrund eines Witzes im Radio. Dieses Verschlucken führte zu eine Lungenentzündung, die einen tödlichen Verlauf nahm.

Frage: Wie haben sich R, G und V nach dem StGB strafbar gemacht. Etwaige Strafanträge sind gestellt. §§306-314c sind nicht zu prüfen.

Zusatzfrage: Angenommen V hat sein Gewerbe im Ausland und ist auch Ausländer. Erörtern Sie, ob V dennoch vor deutschen Gerichten angeklagt werden kann.


SI – 1.2009/I Examen Berlin Brandenburg

Mai 4, 2009

Am 30.04.2009 wurde die erste Klausur im Strafrecht geschrieben! Eine nach der Baurechtsklausur doch sehr angenehme Klausur! Der Sachverhalt erstreckte sich diesmal auch nur auf 2 Seiten! Dennoch war Vieles und ausgiebig zu prüfen.

Es ging um den D der den M für seinen plan gewinnen konnte. Dannach wollte er die Skulptur des Ehepaars K stehlen. Das Ehepaar K lebte in einem Haus. Im unteren Teil dieses Hauses betrieben K ein Café im oberen Teil des Hauses befand sich die Wohung der K. Der Plan sah nunmehr vor, dass M den D gegen Mitternacht zu dem Haus der K fahren sollte. Dort würde dann M in der zweiten Reihe parken und auf den D warten. Nunmehr sollte D in das Café durch ein Fenster einbrechen und danach in die Wohnung der K gehen um dort die Skulptur im Wert von 400000Euro zu entwenden. All dies sollte ohne Gewalt gegenüber K geschehen. Vielmehr sollten diese überhaupt nichts von diesem Diebstahl mitbekommen. Auch sollten keine Waffen oder gefährliche Gegenstände zur Überwindung etwaigen Widerstandes mitgenommen werden.

Wie geplant kam es dann auch. M fuhr D zum Haus der K und parkte dort in zweiter Reihe. D zerschlug eine Scheibe eines Fensters im Café und stieg durch diese ein. Durch den Lärm wurde jedoch K wach. Als D nunmehr durch die unverschlossene Tür in den oberen Wohnbereich der K ging und vor der Skulptur stand, stellte sich nunmehr Herr K zwischen die Skulptur und D. D packte seinen Totschläger aus und schlug damit K. Seine Intentio war es K einzuschüchtern und ihn zum Beiseitetreten zu bewegen. Nach einigen heftigen Schlägen gab K nach und ging zur Seite, sodass D die Skulptur an sich nehmen konnte und diese vom Sockel nahm.  Schnell verschwand D nun nach draußen und legte sie Skulptur in den Kofferraum von Ms Wagen.

M fuhr auch sofort los. Eine Verfolgung fand nicht statt. Auf dem Rückweg nach etwa 7km überfuhr M jedoch mit voller Geschwindigkeit eine rote Ampel. Den von der Seite kommenden Querverkehr bemerkte M nicht. Dieser konnte nur durch ein Bremsmanöver und das Herumreißen des Lankrads einen Unfall verhindern. Zu einem Schaden kam es jedoch nicht. All dies bemerkte eine Polizeistreife. Diese nahm sofort die Verfolg von M auf und hielt diesen auch sogleich an. M allerdings befürchtete indes P könnte die Skulptur entdecken. M lies daraufhin den Wagen an und legte den Rückwärtsgang ein. P beuge sich durch die geöffnete Fensterscheibe, um den Zündschlüssel abzuziehen. M gab daraufhin Vollgas. P wurde 10 bis 15 Meter mitgerissen und befand sich mit seinem kopf im Auto. Dabei konnte er anfangs ncoh mitlaufen, wurde sodann jedoch mitgerissen und mitgeschleift. Dabei erlitt er Prellungen an Oberarmen und seinen Beinen. Es gelang P schließlich sich zu befreien. Die weitere Flucht des M verlief problemlos. Die Skulptur wurde verwertet und der Erlös hälftig geteilt.

Die Verletzungen des P verheilten ohne weitere Komplikationen. D saß die gesamte Zeit über neben M und griff nicht ein.

Frage: Wie haben sich D und M strafbar gemacht.


ÖR II – 1.2009/I Examen Brandenburg

April 29, 2009

Es lag auf der Hand; nachdem der gemeine Student gestern mit einer verhältnismäßig leichten Klausur beglückt wurde ließ der Ausgleich nicht lange auf sich warten. Es ging ums Baurecht. Gut für all‘ diejenigen die sich schon öfter mit diesem Aufgabenbereich auseinandergesetzt hatten.

Der Sachverhalt umfasste rekordverdächtige 5 Seiten.

Zunächst ging es um die K, die Eigentümerin eines Grundstücks und des dazugehörigen Hauses war. Ihr Haus wurde vor über 100 Jahren gebaut und lag mit der Giebelseite auf der Grundstücksgrenze zu dem Grundstück des C. Im Zuge ihrer Lebensplanung hatte sie nunmehr vor, das Haus umbauen zu lassen. Sie wollte eine Kinderklinik darin eröffnen. Dazu beantragte sie eine Baugenehmigung um mit den Umbauarbeiten beginnen zu können. Die Giebelseite des Hauses wurde auch in den planungsunterlagen fensterlos geplant. So wurde die Beugenehmigung dann auch erteilt.

Dennoch entschied sich K ein großes Fenster in das Erdgeschoss einbauen zu lassen um ihre Praxis besser mit Licht zu versorgen. Im Obergeschoss wurden noch weitere kleiner Fenster eingebaut.

Auch der C wollte etwas aus seinem Grundstück, das bisher lediglich als Kleingarten diente machen. Dazu reichte er Planungsunterlagen für die Errichtung einer Pension ein. Die von ihm vorgesehene Bebauung sollte mit Dachgauben zur Straßenseite und einem abfallenden Flachdach zur Rückseite ausgestattet werden. In dieses Flachdach sollten zudem Dachfenster eingesetzt werden. Alles in allem wurde das Gebäude jedoch etwas niedriger als das Nachbargebäude der K geplant. Dennoch sollte es ebenfalls auf die Grundstücksgrenze zu Ks Grundstück gebaut werden, sodass eine „Art Reihenhaus“ (Einschub von mir) entstehen sollte.

Dieser Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung wurde C dann auch von der zuständigen Stelle (Landrat) verfahrensfehlerfrei ordnungsgemäß im November 2007 erteilt. Die Gemeinde beschloss kurz darauf einen Bebauungsplan für das Gebiet zu beschließen, in dem sich auch die Grundstücke des C und der K befinden. Vorgesehen wurde nunmehr ein allgemeines Wohngebiet in offener Bebauung. C entschied sich diesem Beschluss zuzustimmen und Wirkungen auch gegen seinen Rechtsnachfolger anzuerkennen, denn so erhoffte er sich würde dies in Zukunft den Bürokratieaufwand bei der Beantragung einer Baugenehmigung erheblich reduzieren.

Am 29. Januar 2008 wurde der K ein Schreiben vom Bauordnungsamt zugestellt in dem eine Kopie der Bauunterlagen des C lagen und sie auf das vorhaben des C hingewiesen wurde. Weitere Mitteilungen fanden sich in dem Schreiben nicht vor. K war darüber nicht erfreut und versuchte zunächst C selbst von seinem Vorhaben abzubringen. Als ihr das nicht gelang erhob sie am 25. März „Einspruch“ (so stand das im Sachverhalt) gegen die Baugenehmigung des C. Inzwischen war es Anfang Juni und bei der zuständigen Behörde tat sich nichts. K wollte nicht vor vollendete Tatsachen gestellt werden und wollte schnellstmöglich dass C mit dem Bauen aufhört.

Der Landrat führte indessen aus, dass C doch auf die Grundstücksgrenze bauen dürfe, da auch sie bis auf die Grundstücksgrenze gebaut habe. Im Übrigen ist ihre Praxis auch nicht weniger mit Licht versorgt, sollte das nach Nordwesten gerichtete Giebelfenster wieder zugebaut werden müssen, denn über den großen Glasvorbau sei die Praxis ausreichend mit Licht versorgt. Auch eine von K befürchteter Feuchtigkeitsschaden kann durch ausreichende Belüftung begegnet werden. Dass K im übrigen ein nicht genehmigtes Fenster in die Giebelwand hat einbauen lassen sei ihre eigene Schuld.Im übrigen solle sie doch auch etwas Rücksicht auf ihre Nachbarn nehmen.

Frage 1) Prüfen sie gutachterlich die Erfolgsaussichten des Antrags der K

Frage 2) Prüfen sie gutachterlich die Erfolgsaussichten des Widerspruchs der K